Die Mawāqīt: Zeitliche und örtliche Grenzen für den Iḥrām

Einleitung: Die Bedeutung der Mawāqīt

Die Mawāqīt (Singular: Mīqāt) sind die festgelegten Grenzen, die ein Pilger nicht überschreiten darf, ohne in den Iḥrām-Zustand einzutreten, wenn er die Absicht hat, Ḥajj oder ʿUmrah zu vollziehen. Sie dienen dazu, die Einhaltung der rituellen Vorschriften sicherzustellen und markieren den Punkt, an dem der Pilger in den Iḥrām-Zustand eintreten muss.

Die örtlichen Mawāqīt

Der Prophet ﷺ hat fünf örtliche Mawāqīt festgelegt, die für Pilger aus verschiedenen Richtungen gelten. Diese Grenzen sind:

  1. Dhū l-Ḥulayfa (heute bekannt als Ābār ʿAlī):
    • Dies ist der Mīqāt für die Bewohner von Madina und diejenigen, die aus dieser Richtung kommen.
    • Entfernung von Makka: ca. 450 km.
    • Der Prophet ﷺ legte hier den Iḥrām für seine Abschiedspilgerfahrt an.
  2. Al-Juḥfa:
    • Dies ist der Mīqāt für die Bewohner von Syrien, Ägypten, Marokko und diejenigen, die aus dieser Richtung kommen.
    • Entfernung von Makka: ca. 187 km.
  3. Qarn al-Manāzil:
    • Dies ist der Mīqāt für die Bewohner von Najd und diejenigen, die aus dieser Richtung kommen.
    • Entfernung von Makka: ca. 94 km.
  4. Yalamlam:
    • Dies ist der Mīqāt für die Bewohner des Jemen und diejenigen, die aus dieser Richtung kommen.
    • Entfernung von Makka: ca. 92 km.
  5. Dhāt ʿIrq:
    • Dies ist der Mīqāt für die Bewohner des Irak und diejenigen, die aus dieser Richtung kommen.
    • Entfernung von Makka: ca. 94 km.1

Die zeitlichen Mawāqīt

Neben den örtlichen Mawāqīt gibt es auch zeitliche Grenzen für den Ḥajj und die ʿUmrah:

  • Für den Ḥajj:
    Die Monate des Ḥajj sind Schawwāl, Dhū l-Qaʿda und die ersten zehn Tage von Dhū l-Ḥijja. Der Iḥrām für den Ḥajj kann in diesen Monaten angelegt werden.

             „Die (Zeit der) Ḥajj ist in bekannten Monaten…2

  • Für die ʿUmrah:
    Die ʿUmrah kann zu jeder Zeit im Jahr vollzogen werden3.

Was tun, wenn man mit dem Flugzeug über die Mawāqīt fliegt?

                   Ein häufiges Szenario ist, dass Pilger mit dem Flugzeug reisen und dabei über einen Mīqāt fliegen. Hier gilt die Regel: Der Iḥrām-Zustand muss spätestens beim Überfliegen der Mawāqīt eingenommen werden. Dies bedeutet:

  • Der Pilger sollte sich bereits vor dem Abflug vorbereiten.
  • Kurz bevor das Flugzeug die Mawāqīt überfliegt, zieht der Pilger spätestens seine Iḥrām-Tücher an und fasst die Absicht im Herzen und spricht die Absicht für die Ḥajj oder ʿUmrah aus.
  • Falls man versehentlich den Mīqāt überfliegt, ohne in den Iḥrām eingetreten zu sein, ist es erforderlich, entweder zum Mīqāt zurückzukehren oder eine Sühneleistung (Dam – ein Opfertier) zu entrichten.

Jeddah: Innerhalb der Mawāqīt, aber kein Mīqāt

             Viele glauben fälschlicherweise, dass Jeddah ein Mīqāt ist. Tatsächlich liegt Jeddah innerhalb der Mawāqīt-Zonen und ist daher kein eigenständiger Mīqāt. Wer in Jeddah ankommt, ohne zuvor in den Iḥrām-Zustand eingetreten zu sein, muss zu seinem ursprünglichen Miqāt zurückkehren oder eine Sühneleistung (Dam) erbringen.

  • Aussage von Ibn ʿAbbās رضي الله عنهما:
    „Der Prophet ﷺ hat die Mawāqīt für diejenigen festgelegt, die dort leben und für diejenigen, die dort vorbeikommen, um Ḥajj oder ʿUmrah zu vollziehen. Wer innerhalb dieser Grenzen wohnt, beginnt den Iḥrām von seinem Wohnort aus.4

Was sollte man spätestens in einem der Mawāqīt oder vorher zu Hause oder im Hotel tun?

  1. Ganzkörperwaschung (Ghusl): Es ist für denjenigen, der die Absicht fasst, in den Iḥrām-Zustand einzutreten – unabhängig davon, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt – empfohlen5, vorher die Ganzkörperwaschung (Ghusl) vorzunehmen, selbst wenn die Frau sich im Zustand der Menstruation oder des Wochenflusses befindet. Denn der Prophet ﷺ wies Asmāʾ bint ʿUmays, die im Zustand des Wochenflusses war, an, sich zu waschen6, und er befahl ʿĀʾischa, sich für den Eintritt in den Ḥajj-Ihrām zu waschen, obwohl sie menstruierte7. Sollte eine menstruierende oder im Wochenfluss befindliche Frau darauf hoffen, vor dem Verlassen des Mīqāt-Ortes rein zu werden, so ist es für sie wünschenswert, das Ghusl bis nach der Reinigung aufzuschieben, damit es vollständiger für sie ist8. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, so nehmen sie das Ghusl auch im unreinen Zustand vor, denn das Überschreiten des Mīqāt ohne Iḥrām ist unzulässig, wenn man die Absicht hat, Ḥajj oder ʿUmrah zu verrichten.
  2. Empfohlene Körperpflege: Es ist empfohlen, dass derjenige, der in den Iḥrām-Zustand eintreten möchte, sich reinigt, indem er seine Körperhaare Empfohlene Körperpflege: Es ist empfohlen, dass derjenige, der in den Iḥrām-Zustand eintreten möchte, sich reinigt, indem er seine Körperhaare pflegt: durch das Entfernen der Schamhaare, das Kürzen des Schnurrbarts, das Auszupfen (od. Rasieren) der Achselhaare und das Schneiden der Fingernägel9.
  3. Parfüm verwenden: Vor dem Anlegen der Iḥrām-Tücher ist das Verwenden von Parfüm erwünscht10.
    Hinweis: Das Parfüm sollte nicht auf die Iḥrām-Tücher aufgetragen werden11.
  4. Iḥrām-Kleidung anlegen: Die Männer legen ihre gewöhnliche Kleidung ab12 und tragen stattdessen zwei (vorzugsweise) weiße Tücher13. Außerdem dürfen sie keine geschlossenen Schuhe tragen. Stattdessen sollen sie offene Sandalen oder Schlappen verwenden. Frauen tragen ihre übliche Kleidung, jedoch ohne Niqāb und ohne Handschuhe. Wer der Meinung folgt, dass Gesicht und Hände bedeckt werden müssen, sollte dies tun – jedoch ohne Niqāb oder Handschuhe. Man kann z. B. ein leichtes Tuch oder einen Schal über das Gesicht legen und am Kopf befestigen oder den Khimār über Mund und Nase ziehen. Die Hände kann man innerhalb der ʿAbāya bedeckt halten.
  5. Zwei Rakʿah beten: Gemäß der Mehrheitsmeinung der Gelehrten ist es empfohlen, vor dem Eintritt in den Iḥrām-Zustand zwei Rakʿah zu beten. In der Abschiedspilgerfahrt betete der Prophet ﷺ das Mittagsgebet (Dhuhr) und nahm dann den Iḥrām-Zustand ein14.
  6. Die Absicht (Niyya) fassen:
    Der Pilger muss im Herzen die feste Absicht fassen, Ḥajj oder ʿUmrah zu vollziehen – das heißt, den Iḥrām-Zustand für eine der beiden Handlungen bewusst zu beabsichtigen. Diese Absicht ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Iḥrāms. Sowohl bei der Ḥajj als auch bei der ʿUmrah ist authentisch überliefert, dass der Prophet ﷺ die Absicht auch mündlich aussprach. Bei den Ḥanafiten betet man zwei Rakʿah nach dem Anlegen der Iḥrām-Kleidung mit der Absicht, damit die Sunnah des Iḥrām zu erfüllen. In diesen beiden Gebetseinheiten rezitiert man Sūrat al-Ikhlāṣ. Dieses Gebet wird jedoch nicht zu Zeiten verrichtet, in denen das Gebet unerwünscht ist (awqāt an-nahy). Wenn man ohne dieses Gebet in den Iḥrām-Zustand tritt, ist der Iḥrām zwar gültig, aber unerwünscht (makrūh). Nach dem abschließenden Gruß (des Gebets) ist es vorzuziehen, dass man den Iḥrām im Sitzen, in Richtung der Qiblah gewandt, an Ort und Stelle vornimmt15. Bei den Schāfiʿiten betet man zwei Rakʿah mit der Absicht, die Sunnah des Iḥrām zu erfüllen. Nach der Fātiḥah rezitiert man in beiden Gebetseinheiten Sūrat al-Ikhlāṣ. Wenn der Iḥrām nach einem Pflichtgebet erfolgt, genügt dieses anstelle der zwei Iḥrām-Rakʿah. Besser ist es jedoch, wenn man die beiden Rakʿah unabhängig vom Pflichtgebet verrichtet. Findet der Iḥrām zu einem Zeitpunkt statt, an dem das Gebet unerwünscht ist, werden die beiden Rakʿah gemäß der zutreffenderen Ansicht in ihrer Rechtsschule nicht verrichtet. Hinsichtlich des besten Zeitpunkts für den Iḥrām gibt es bei den Schāfiʿiten zwei Meinungen:
    Die erste Meinung besagt, dass man direkt nach dem Gebet im Sitzen in den Iḥrām eintritt.
    Die zweite – und nach ihrer Schule zutreffendere – Ansicht lautet, dass der Iḥrām beim Beginn des Weges erfolgt, sei es reitend oder zu Fuß. Empfohlen ist es außerdem, sich beim Iḥrām zur Qiblah zu wenden16. Bei den Mālikiten ist es empfohlen, dass jemand, der in den Iḥrām-Zustand eintreten möchte, zwei Rakʿah betet – wenn er ist im Zustand der rituellen Reinheit (wuḍūʾ) ist. Ist er nicht im Zustand der rituellen Reinheit, weil er kein Wasser findet, soll er die Tayammum vollziehen und die beiden Rakʿah beten. Es ist wünschenswert, in diesen beiden Gebetseinheiten Sūrat al-Ikhlāṣ zu rezitieren. Befindet sich der Zeitpunkt im Bereich eines verbotenen Gebetszeitraums, wartet man mit dem Gebet, bis die erlaubte Zeit eingetreten ist – es sei denn, man befürchtet, die Reisegruppe zu verpassen. In diesem Fall darf man den Iḥrām auch ohne Gebet antreten. Wenn der Iḥrām nach einem Pflichtgebet vorgenommen wird, genügt dieses anstelle der zwei Iḥrām-Rakʿah. Die bevorzugte Ansicht der Mālikiten ist jedoch, dass dem Iḥrām zwei eigenständige Rakʿah gewidmet werden. Wenn der Pilger reitet17, soll er den Iḥrām antreten, sobald sich sein Reittier aufgerichtet hat. Ist er zu Fuß unterwegs, so tritt er in den Iḥrām-Zustand ein, sobald er sich in Bewegung setzt. Dies ist die maßgebliche Ansicht der Mālikiten18. Bei den Ḥanbaliten: Der Iḥrām sollte unmittelbar nach einem Pflicht- oder freiwilligen Gebet begonnen werden – dies ist empfohlen (mandūb). Es ist vorzuziehen, den Iḥrām nach dem Gebet zu vollziehen. Wenn er möchte, kann er den Iḥrām aber auch beim Aufsitzen auf das Reittier oder beim Losgehen antreten – sofern er den Mīqāt noch nicht überschritten hat. Die beiden Rakʿah werden nicht zu einer Zeit verrichtet, in der das Gebet unerwünscht ist, und auch nicht, wenn weder Wasser noch Erde (für Tayammum) vorhanden sind,
    ebenso nicht, wenn jemand aufgrund von Verletzungen weder Wasser noch Erde zur rituellen Reinigung verwenden kann – etwa, weil er die Haut nicht berühren darf und damit die Bedingung nicht erfüllt ist. Es ist außerdem empfohlen, sich beim Iḥrām zur Qiblah zu wenden19.
  7. Die Talbiya sprechen:
    Die Talbiya ist ein Ausdruck der Hingabe und wird – entsprechend der Sunnah – von Männern laut20 und von Frauen leise21 gesprochen.

Fazit: Die Mawāqīt als spiritueller Ausgangspunkt

Die Mawāqīt sind nicht nur geografische Grenzen, sondern symbolisieren den Beginn einer spirituellen Reise. Sie erinnern den Pilger daran, dass er sich nun ganz Allāh hingibt und alle weltlichen Angelegenheiten hinter sich lässt. Die Einhaltung der Mawāqīt ist ein Ausdruck des Gehorsams gegenüber den Anweisungen des Propheten ﷺ und ein Schritt auf dem Weg zu einer gesegneten und angenommenen Pilgerfahrt.

Möge Allāh allen Pilgern eine gesegnete und angenommene Ḥajj und ʿUmrah gewähren. Āmīn.

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  1. Ṣaḥīḥ al-Bukhārī (Nr. 1529) und Ṣaḥīḥ Muslim (Nr. 1181). ↩︎
  2. [Qurʾān 2:197] ↩︎
  3. Ṣaḥīḥ al-Bukhārī (Nr. 1773) und Ṣaḥīḥ Muslim (Nr. 1256). ↩︎
  4. Ṣaḥīḥ al-Bukhārī (Nr. 1524) und Ṣaḥīḥ Muslim (Nr. 1181). ↩︎
  5. Siehe: Badāʾiʿ aṣ-Ṣanāʾiʿ von al-Kāsānī (2/231), al-Kāfī von Ibn ʿAbd al-Barr (1/381), al-Mughnī von Ibn Qudāma (5/75).
    Al-Bardhāʿī sagte in Tahdhīb al-Mudawwanah (1/491):
    „Mālik gestattete ihnen das Unterlassen der Ganzkörperwaschung (ghusl) nur im Falle einer Notwendigkeit.“
    Asch-Schāfiʿī sagte in al-Umm (2/123–124):
    „Ich habe niemals das Ghusl beim Eintritt in den Iḥrām unterlassen – niemals. Selbst wenn ich krank und auf Reisen war und befürchtete, dass mir das Wasser schaden könnte, habe ich mich (dennoch) gewaschen. Und ich habe nie jemanden begleitet, dem ich (in religiösen Dingen) folgte und den ich dabei gesehen hätte, wie er das Ghusl unterließ.“
    An-Nawawī sagte in al-Majmūʿ (7/192):
    „Die Gelehrten sind sich einig, dass es empfohlen ist, das Ghusl bei der Absicht zum Iḥrām – sei es für Ḥajj oder ʿUmrah oder für beide – vorzunehmen, unabhängig davon, ob das Iḥrām vom vorgeschriebenen Mīqāt oder einem anderen Ort erfolgt. Diese Waschung ist nicht verpflichtend, sondern eine stark empfohlene Sunnah, deren Unterlassung als unerwünscht gilt. Asch-Schāfiʿī hat dies in al-Umm ausdrücklich gesagt und die Gefährten (seiner Rechtsschule) haben darin übereingestimmt.“ ↩︎
  6. Ṣaḥīḥ Muslim, (Nr. 1210). ↩︎
  7. Ṣaḥīḥ al-Bukhārī (Nr. 217) und Ṣaḥīḥ Muslim (Nr. 1211). ↩︎
  8. Siehe: Al-Iqnāʿ li-l-Ḥajjāwī wa-scharḥuhu li-l-Buhūtī, (6/83). ↩︎
  9. Siehe: al-Mughnī von Ibn Qudāma, (5/76). Schaykh al-Islām Ibn Taymiyya sagte in Majmūʿ al-Fatāwā (26/109):
    „Und wenn jemand eine Reinigung benötigt – wie das Schneiden der Fingernägel, das Auszupfen der Achselhaare, das Rasieren der Schamhaare und Ähnliches –, so soll er dies tun. Das gehört jedoch nicht zu den Besonderheiten des Iḥrām, und es wurde auch nicht unter den Überlieferungen erwähnt, die von den Ṣaḥāba überliefert wurden. Dennoch ist es – je nach Bedarf – religiös legitim.“ ↩︎
  10. Ṣaḥīḥ al-Bukhārī (Nr. 5922) ↩︎
  11. Das Thema wird, in shāʾ Allāh, separat behandelt. ↩︎
  12. So wie es auch der Prophet ﷺ getan hat. Überliefert bei at-Tirmidhī, (Nr. 830). Dazu zählen unter anderem: Unterhosen, Hosen, Socken, Unterhemden, Hemden, Mützen, Kappen usw. ↩︎
  13. Sunan Abī Dāwūd (Nr. 3878). ↩︎
  14. Sunan Abī Dāwūd (Nr. 1774). Al-Athram überlieferte: Ich fragte Abū ʿAbdillāh (gemeint ist Imām Aḥmad): „Was ist dir lieber – der Eintritt in den Iḥrām-Zustand direkt nach dem Gebet oder wenn sich sein Reittier aufgerichtet hat?“ Er antwortete: „Beides ist überliefert: nach dem Gebet, wenn er al-Baydāʾ erreicht, und wenn sich sein Reittier aufgerichtet hat.“ Er sagte: „Die bekannteste Meinung ist die erste.“ Siehe: al-Kāfī von Ibn Qudāmah (2/327). ↩︎
  15. Siehe: Tabyīn al-Ḥaqāʾiq von az-Zaylaʿī (2/9), Multaqā al-Abḥur von al-Ḥalabī, sowie dessen Kommentar Majmaʿ al-Anhur von Shaykhzāda (1/259). ↩︎
  16. Siehe: al-Muḫtaṣar von al-Muzanī (3/257), al-Muhadhdhab von asch-Schīrāzī (1/204), al-Maǧmūʿ von an-Nawawī (7/203). ↩︎
  17. Heutzutage werden andere Transportmittel verwendet, etwa Busse, Autos und Ähnliches. ↩︎
  18. Siehe: al-Muʿūnah von Qāḍī ʿAbd al-Wahhāb (1/330), Ḥāschiyat ad-Dusūqī ʿalā asch-Scharḥ al-Kabīr (2/257), Tahdhīb al-Mudawwanah von al-Barādhaʿī (1/492–493). ↩︎
  19. Siehe: al-Mughnī von Ibn Qudāmah (5/80), al-Furūʿ von Ibn Mufliḥ (3/293), Kaššāf al-Qināʿ von al-Buhūtī (6/89). ↩︎
  20. Sunan Abī Dāwūd, (Nr. 1814) und at-Tirmidhī, (Nr. 829). ↩︎
  21. Ibn ʿAbd al-Barr sagte: „Die Gelehrten sind sich einig, dass die Sunnah für die Frau darin besteht, ihre Stimme nicht zu erheben, sondern sich selbst hören zu lassen. Damit ist sie aus dem allgemeinen Wortlaut des Ḥadīth herausgenommen und in diesem Punkt speziell behandelt worden.“ (at-Tamhīd, 17/242) Siehe auch: al-Istidhkār von Ibn ʿAbd al-Barr (4/57).
    Ibn Ruschd überlieferte diese Aussage von ihm und sagte:
    „Die Gelehrten sind sich – gemäß dem, was Abū ʿUmar (Ibn ʿAbd al-Barr) berichtet hat – darin einig, dass die Frau bei der Talbiya so spricht, dass sie sich selbst hört.“
    (Bidāyat al-Mujtahid, 1/337). ↩︎

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