Darf ich mir nach der ʿUmrah selbst die Haare schneiden oder meinem Partner dabei helfen?

Diese Frage wird mir regelmäßig gestellt:

Frage:

Darf ich mir nach Abschluss der Rituale der ʿUmrah selbst die Haare schneiden oder rasieren, um aus dem Ihrām auszutreten?
Und ist es zulässig, dass ich, wenn ich mich noch im Ihrām-Zustand befinde, meinem Ehepartner oder einem Mitpilger, der bereits seine Rituale beendet hat, die Haare kürze oder rasiere?
Oder muss das zwingend durch jemanden geschehen, der sich bereits außerhalb des Ihrām-Zustands befindet?

Antwort:

Sobald die Rituale der ʿUmrah vollständig abgeschlossen sind, ist es erlaubt, dass der Pilger – ganz gleich ob Mann oder Frau – sich selbst die Haare schneidet oder rasiert, um den Ihrām-Zustand zu beenden.
Ebenso ist es zulässig, dass er einer anderen Person, die ihre Rituale ebenfalls vollzogen hat, die Haare schneidet oder rasiert.

Dabei gilt: Frauen kürzen ihr Haar (qaṣr), Männer rasieren es in der Regel vollständig (ḥalq), oder kürzen es, wenn sie nicht rasieren möchten.

Was sagen Gelehrte und Rechtsquellen dazu?

  • Der bekannte Gelehrte Ibn ʿUthaymīn رحمه الله erklärte, dass es keinen Einwand gibt, sich selbst die Haare zu schneiden oder einem anderen dabei zu helfen – vorausgesetzt, die ʿUmrah wurde vollständig abgeschlossen.1
  • Auch Ibn Bāz رحمه الله, der frühere Großmufti Saudi-Arabiens, machte deutlich, dass es erlaubt ist, sich selbst die Haare zu kürzen oder einem Mitpilger dabei zu helfen – unabhängig davon, ob man selbst den Ihrām bereits verlassen hat oder noch darin verweilt.2
  • In der ḥanafitischen Rechtsschule wird dies ebenso erlaubt. In Fatāwā Maḥmūdiyyah3 (Band 15, S. 424) steht, dass das Schneiden oder Rasieren der Haare – ob selbst oder gegenseitig – auch durch jemanden im Ihrām erfolgen darf, wenn die Riten abgeschlossen sind.

Hinweis: Die Verpflichtung zur Sühne in Form von Ṣadaqa für einen Muḥrim, der einem anderen Muḥrim den Kopf rasiert, besteht nur dann, wenn das Rasieren außerhalb der dafür vorgesehenen Zeit erfolgt – wie es auch der Gelehrte Ṭāhir Sunbul hervorgehoben hat. Diese Erläuterung wird im Kapitel über das Rasieren im Werk des Autors (möge Allah ihm barmherzig sein) noch ausführlich behandelt. Wenn jedoch zur vorgesehenen Zeit rasiert wird, etwa nach Beendigung der Handlungen der Ḥajj oder der ʿUmrah, dann ist keine Sühneleistung erforderlich. Ich habe beobachtet, dass manche in dieser Angelegenheit einen Fehler begehen und demjenigen, der in diesem Moment rasiert, eine Ṣadaqa auferlegen – obwohl sie dabei übersehen, dass der Fall an Bedingungen geknüpft ist. Davor sei eindringlich gewarnt.4

Und Allāh weiß es am besten.

  1. Er sagte: „Er darf sich selbst mit der eigenen Hand rasieren oder jemanden damit beauftragen, ihn zu rasieren – entgegen der Aussage mancher Gelehrter, die meinen, wenn jemand sich selbst rasiert, begehe er damit ein Verbot.
    Wir sagen: Er hat kein Verbot begangen, sondern er hat sich im Rahmen des rituell vorgeschriebenen Rasierens (ḥalq) für den Ritus rasiert.“ [Ash-Sharḥ al-Mumtiʿ, Bd. 7 S. 328] ↩︎
  2. https://binbaz.org.sa/fatwas/8843/%D8%AD%D9%83%D9%85-%D8%AA%D9%82%D8%B5%D9%8A%D8%B1-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%AD%D8%B1%D9%85-%D8%B4%D8%B9%D8%B1%D9%87-%D8%A8%D9%86%D9%81%D8%B3%D9%87-%D9%88%D9%84%D8%BA%D9%8A%D8%B1%D9%87 ↩︎
  3. Wichtig: Das Werk Fatāwā Maḥmūdiyyah ist ursprünglich in Urdu verfasst worden. Die im Text wiedergegebene inhaltliche Aussage basiert nicht auf einer direkten Übersetzung aus dem Original, sondern wurde einer bekannten englischsprachigen ḥanafitischen Fatwa-Seite entnommen, die den relevanten Inhalt zusammenfassend wiedergibt. ↩︎
  4. Ḥāshiyat Irshād as-Sārī ilā manāsik al-Mullā ʿAlī al-Qārī S. 467
    herausgegeben und wissenschaftlich bearbeitet von Muḥammad Ṭalḥa Bilāl Aḥmad Minyār
    Verlag: Maktaba al-Imdādiyyah, Auflage: 1, Erscheinungsort: Makkah, Erscheinungsjahr: 2009/1430. ↩︎

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