Das Urteil über die Wiederholung der ʿUmra vom Masjid at-Tanʿīm aus

Frage: (aus Fatwā Nr. 19604)
Wie lautet das Urteil über jemanden, der mehrfach die ʿUmra verrichtet – etwa fünfmal – und bei jeder ʿUmra nach at-Tanʿīm geht, um dort die Ihrām-Absicht zu fassen?


Antwort:
Das wiederholte Verrichten der ʿUmra in kurzen zeitlichen Abständen für jemanden, der sich bereits in Makka aufhält, entspricht nicht der Sunna des Propheten ﷺ und war auch nicht die Praxis seiner Gefährten (möge Allah mit ihnen zufrieden sein).
Wäre dieses Vorgehen das Vorzüglichere, so hätten sie es zweifellos vor ihm getan.

Das, was dem Pilger nach Abschluss seiner Riten in Makka gesetzlich empfohlen ist, besteht vielmehr darin, häufig den Ṭawāf (Umschreiten der Kaʿba) zu verrichten, den Qurʾān zu lesen, das Gebet zu verrichten, Almosen zu geben und sich in andere gute Taten und Gottesdienste zu vertiefen.

Wenn jemand jedoch für sich selbst oder für eine andere Person, für die das erlaubt ist – etwa einen Verstorbenen oder eine Person, die aufgrund hohen Alters oder einer unheilbaren Krankheit nicht in der Lage ist, selbst die ʿUmra zu verrichten – eine ʿUmra ausführt, so besteht daran kein Einwand, sofern dadurch keine Mühsal entsteht, weder für ihn selbst noch für andere, etwa in Zeiten von großem Andrang.

Dies stützt sich auf das Wort des Propheten ﷺ:

„Eine ʿUmra bis zur nächsten ist Sühne für das, was dazwischen liegt; und die angenommene Ḥajj hat keinen Lohn außer dem Paradies.“1

Ebenso ist überliefert, dass der Prophet ﷺ ʿĀʾisha (möge Allah mit ihr zufrieden sein) befahl, nach at-Tanʿīm zu gehen, um dort die Ihrām-Absicht für eine ʿUmra zu fassen, nachdem sie ihre Ḥajj und ʿUmra beendet hatte, weil sie ihn darum gebeten hatte.

Und Allāh verleiht Erfolg.
Möge Allāh unseren Propheten Muḥammad, seine Familie und seine Gefährten segnen und ihnen Frieden schenken.


Ständige Kommission für wissenschaftliche Forschung und Rechtsurteile (al-Lajna ad-Dāʾima):

  • Mitglied: Bakr Abū Zaid
  • Mitglied: Ṣāliḥ al-Fawzān
  • Stellvertretender Vorsitzender: ʿAbd al-ʿAzīz Āl ash-Shaikh
  • Vorsitzender: ʿAbd al-ʿAzīz ibn ʿAbd Allāh ibn Bāz

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  1. Ṣaḥīḥ al-Bukhārī (Nr. 1773), Ṣaḥīḥ Muslim (Nr. 1349), Sunan an-Nasāʾī (Nr. 2622), Sunan Ibn Māja (Nr. 2888), Musnad Imām Aḥmad (3/447) und al-Muwaṭṭaʾ von Imām Mālik (Nr. 776). ↩︎

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